Auf Mahnung reagieren
Wie reagieren auf Manhnung, Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid ?
Der Schuldenbereinigungsplan bei einer aussergerichtlichen Einigung
Was passiert wenn man seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann?
Art und Weise auf säumige Zahlungen reagieren ist unterschiedlich:
„Kleine“ Gläubiger werden in der Regel bemüht sein, den Schuldner auf sein „Vergessen“ lediglich aufmerksam zu machen (zumindest beim ersten Mal).
Mahnschreiben oder oftmals auch ein persönlicher Anruf sind hier üblicherweise das Mittel der Wahl – niemand macht sich gerne mehr Arbeit als nötig.
Unternehmen jedoch geben ihre offenen Forderungen fast immer an Inkassobüros oder an auf Inkassotätigkeit spezialiserte Anwaltskanzleien ab.
Erhebliche Mehrkosten durch Aufwand und Verwaltung (Forderungsmanagement) sind hierbei die Folge. Kosten, die dem Schuldner so zusätzlich entstehen, lassen die Schuldenspirale noch schneller drehen...
Ein weiterer Fallstrick für den Schuldner bedeutet es, wenn Inkassobüros neben der Begleichung der Schuld, auf einer vollständigen Anerkennung der Forderung bestehen.
Ein späteres, auch nur teilweises, Bestreiten der offenen Forderung ist somit nicht mehr möglich.
Auch wird in letzter Zeit immer häufiger von Seiten der Inkassobüros auf einer kompletten Abtretung des pfändbaren Einkommens bestanden.
Doch wer glaubt, hier durch Entgegenkommen den Gläubiger milde zu stimmen, befindet sich im Irrtum. Es heisst lediglich, dass zur Befriedigung aller weiteren Gläubiger kein Vermögen mehr vohenden ist – die Chancen auf eine aussergerichtliche Einigung sinken somit auf Null.
Wie reagieren auf Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid ?
Mahnbescheid ist die Vorstufe des Vollstreckungsbescheides.
Bei ausbleibenden Zahlungen wird der Gläubiger zunächst versuchen, seine Forderungen zwangsweise geltend zu machen.
Hierzu wird beim zuständigen Amtsgericht ein Vollstreckungsbescheid, ein „Titel“, gegen den Schuldner erwirkt.
Erhebliche Mehrkosten durch Aufwand und Verwaltung (Forderungsmanagement) sind hierbei die Folge. Kosten, die dem Schuldner so zusätzlich entstehen, lassen die Schuldenspirale noch schneller drehen...
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Widerspruch einlegen, bis zu 4 Wochen nach Zustellung (Datum Einschreiben – Datum Eingang bei Gericht!).
Widerspruch kann erhoben werden gegen die gesamte Forderung oder gegen einzelne Teile.
Wird innerhalb der gültigen Frist kein Widerspruch erhoben, so gilt die Forderung als akzeptiert und der Gläubiger erhält somit die Möglichkeit die nächsten 30 Jahre daraus zu vollstrecken.
Versäumt der Gläubiger allerdings die Erlangung eines Titels (Vollstreckungsbescheid) herbeizuführen, so verjährt die betreffende offene Forderung nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren.