Insolvenzverfahren
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anlauf der gerichtlichen Wohlverhaltensphase
Restschuldbefreiung in Abhängigkeit von der Wohlverhaltensphase
3 Phasen der Restschuldbefreiung in Abhängigkeit von der Wohlverhaltensphase
Ist weder außergerichtlich noch gerichtlich eine Einigung mit den Gläubigern möglich, so folgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit dem Eröffnungsbeschluss fängt ebenso die Wohlverhaltensphase an zu laufen.
Das Insolvenzverfahren dient dazu zu sehen, ob Masse (pfändbares und verwertbares Vermögen) vorhanden ist und diese Masse nach Abzug der Kosten an die Gläubiger auszukehren.
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens ist abhängig von der Frage, ob verwertbares Vermögen vorhanden und wie lange die Verwertung dauert.
Bei masselosen Verfahren ist es durchaus möglich das nach einem halben Jahr das Insolvenzverfahren aufgehoben wird.
Möglichkeiten der Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz
Restschuldbefreiung kann regelmässig nach 3 Jahren, 5 Jahren und 6 Jahren Jahren erlangt werden !
Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
Sie kann erfolgen, wenn der Schuldner in dieser Zeit 35% seiner Schulden, sowie die Kosten des Verfahrens abträgt. Da aber die Kosten nach der Insolvenzverwaltervergütungsordnung berechnet werden (40% Vergütung auf die ersten € 25.000 = € 10.000), wird es nach hiesiger Auffassung nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Restschuldbefreiung nach 3 Jahren kommen.Restschuldbefreiung nach 5 Jahren
Sie erfolgt, wenn die Kosten des Verfahrens beglichen werden. Dies wird immer dann der Fall sein wenn der Schuldner über mehr als € 50 pfändbares Einkommen verfügt.Restschuldbefreiung nach 6 Jahren
Sie erfolgt wenn der Schuldner die Verfahrenskosten nicht tragen kann.
Möglichkeiten zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens in der Privatinsolvenz zu jedem beliebiegen Zeitpunkt
Der skurrilste Fall:
Der oder die Gläubiger melden nicht zur Tabelle an. Melden die Gläubiger nicht an sind Sie „offiziell“ ohne Schulden. Wo keine Schulden da kein Verfahren.Nur ein Teil der Gläubiger meldet an. Die am Verfahren teilnehmenden Schulden sind daher weitaus geringer als gedacht. Die Gläubiger können befriedigt werden.
Das Verfahren kann jederzeit mit Zustimmung der Gläubiger beendet werden. In der Regel wird dies der Fall sein, wenn der Schuldner in der Lage ist sich per Einmalzahlung aus dem Verfahren heraus zukaufen.
Durch Annahme eines Insolvenzplanes
Versagung der Restschuldbefreiung, § 299 Inso
Tod des Schuldners