Pfändungsschutzgrenze / Pfändungsfreigrenze
Aktuelle Pfändungsschutzgrenzen 2019 und Pfändungstabelle 2019 unter Berücksichtigung des "bereinigten Nettoeinkommens"
Pfändungsfreigrenzen – Geld das ihnen zusteht
Sparkassen und Banken sind verpflichtet, beim Vorliegen einer Pfändung, innerhalb von 4 Tagen nach Antragstellung, das Giro-Konto umzuwandeln (kostenlos) in ein P-Konto
Das nun in ein P-Konto umgewandelte Girokonto besteht weiterhin als ein ganz normales Girokonto zum Zwecke des normalen Zahlungsverkehrs.
Im Falle einer Kontopfändung jedoch bietet es jedoch einen unschätzbaren Vorteil:
Ein Betrag von derzeit 1.259,99 Euro pro Monat (gültig bis 30. Juni 2021) bleibt vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Auch besteht die Möglichkeit unter besonderen Umständen weitere Beträge (z.B. Kindergeld) auf Nachweis freizugegeben.
Ein Mehrbetrag oberhalb von 3.840,08 Euro ist voll pfändbar.
Es besteht nur ein Recht auf Umwandlung eines bereits bestehenden Kontos.
Existiert bisher kein Girokonto, entfällt somit auch die Möglichkeit zur Einrichtung eines P-Kontos, da der Gesetzgeber bisher keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Girokonto verfügt hat.
Was bedeutet "bereinigtes Nettoeinkommen" bei der Berechnung der Pfändungsschutzgrenze ?
Vor der Festlegung einer aktuellen Grenze bis zu der das Einkommen eines Schuldners gepfändet werden darf (Pfändungsschutzgrenze), steht die Ermittlung des sog. bereinigten Nettoeinkommens.
Das bereinigten Nettoeinkommens ist nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Einkommen !
Vereinfacht ausgedrückt, lässt sich der monatliche Freibetrag der einem Schuldner zum Leben verbleibt nach folgenden beiden Formeln errechnen:
Nettoeinkommen
– Krankenkassenbeiträge
– Altersvorsorge
– berufsbedingte Aufwendungen etc.
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bereinigtes Nettoeinkommen
Nettoeinkommen
– bereinigtes Nettoeinkommen
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monatlicher Freibetrag
(Pfändungsschutzgrenze)