Pfändungschutzkonto

Bedeutung des Pfändungsschutz-Kontos (P-Konto) in der Schuldnerberatung

Das Pfändungsschutzkonto – Geld das Ihnen zur freien Verfügung bleibt

Um Guthaben auf dem Girokonto vor einer drohenden Pfändung zu schützen ist die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto dringend zu empfehlen

Wir stellen Bescheinigungen für Pfändungsschutzkonten nach § 850 k ZPO innerhalb von 24 Stunden aus.

Geschützt sind dann monatliche Zahlungseingänge nach § 850 c ZPO in Höhe der Grundfreibeträge der jeweils gültigen Pfändungstabelle. Die Beträge der Pfändungstabelle werden alle 2 Jahre (aktuell am 30. Juni 2017) durch Erhöhung der Freibeträge angepasst.

Hebt ein Schuldner zu Anfang des Monats Geld ab und zahlt es im Laufe desselben Monats wieder ein, so gilt dies als zusätzlicher Zahlungseingang.

Der pfändbare, an die Gläubiger auszuzahlende Betrag, wird dadurch erhöht !

Sollte bereits eine Kontopfändung ergangen sein, so heißt es schnell zu handeln. Ihr Girokonto muss dann innerhalb von vier Wochen in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.

Halten Sie diese Frist ein läuft die Pfändung ins Leere. Fordern Sie daher noch heute Ihre Bescheinigung für Ihr Pfändungsschutzkonto zum Preis von € 23,80 per E-Mail oder telefonisch unter 0800 – 724 24 61 an.

Sparkassen und Banken sind verpflichtet, beim Vorliegen einer Pfändung, innerhalb von 4 Tagen nach Antragstellung, das Giro-Konto umzuwandeln (kostenlos) in ein P-Konto.

Das nun in ein P-Konto umgewandelte Girokonto besteht weiterhin als ein ganz normales Girokonto zum Zwecke des normalen Zahlungsverkehrs.

Im Falle einer Kontopfändung jedoch bietet es jedoch einen unschätzbaren Vorteil:

Ein Betrag von derzeit 1.079,99 Euro pro Monat (gültig bis 2017) bleibt vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Auch besteht die Möglichkeit unter besonderen Umständen weitere Beträge (z.B. Kindergeld) auf Nachweis freizugegeben.

Ein Mehrbetrag oberhalb von 3.292,09 Euro ist voll pfändbar.

Es besteht nur ein Recht auf Umwandlung eines bereits bestehenden Kontos.

Nicht immer ist der Weg das Guthaben, bzw. die Zahlungseingänge über eine Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto schützen zu wollen zielführend. Da nur die Grundfreibeträge über den Weg der Bescheinigung geschützt werden können bleiben alle Fälle in denen die Zahlungseingänge höher als die pfändbaren Beträge sind problematisch.

Zur Erläuterung:
Ein Junggeselle verdient € 1600 netto. Davon sind nach der Pfändungstabelle € 368,28 pfändbar. Macht ein unpfändbares Einkommen von € 1231,72.

Der Grundfreibetrag beträgt € 1079,99. D.h. über das Pfändungsschutzkonto sind € 151,73 ungeschützt den die Bank abführen wird

In solchen Fällen ist ein Antrag auf Freigabe beim Vollstreckungsgericht zu stellen den wir gern für Sie fertigen.