Die 7 häufigsten Fragen bei Immobilienschulden
Wie verhalte ich mich richtig bei Immobilienschulden und drohender Zwangsversteigerung ?
Die Gläubiger machen Druck
Lesen sie hier alles über die 7 wichtigsten Tipps zum Umgang mit Gläubigern von der kostenlosen Schuldnerberatung Hannover
- 01 – Gibt es einen Mindestbetrag bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie ?
- 02 – Geht eine Immobilie im Falle eines Insolvenzverfahrens in jedem Fall verloren ?
- 03 – Wie kann die Zwangsversteigerung der Immobilie abgewendet werden ?
- 04 – Trotz Antrag auf Zwangsversteigerung: darf ich meine Immobilie noch verkaufen ?
- 05 – Was passiert mit einem eingetragenen Wohnrecht nach Versteigerung ?
- 06 – Wie soll man sich verhalten wenn der Gutachter kommt ?
- 07 – Darf die Bank eine „Vorfälligkeitsentschädigung“ verlangen ?
Mit dem Verlust der Immobilie bricht für den Schuldner eine Welt zusammen.
Im Regelfall wird das eigene Häuschen selbst bewohnt, kann der neue Käufer nach Erhalt des Zuschlags von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen – schlimmstenfalls sogar per Räumungsbeschluss.
Wird der ersteigerte Wohnraum aktuell von Mietern genutzt, kann ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden wegen Eigenbedarf.
Nehmen sie heute noch Kontakt auf mit der Hotline der kostenlosen Schuldnerberatung Hannover, unter der Rufnummer:
0800 – 72 42 461
oder nutzen Sie unsere E-Mail.
01 – Gibt es einen Mindestbetrag bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie ?
Ja, das sogenannte „mindeste Gebot“. Dieses sogenannte mindeste Gebot ist individuell zu errechnen und kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass der betreibende Gläubiger von seiner Absicht die Immobilie versteigern zu lassen zurücktritt.
Das mindeste Gebot ist kein Prozentsatz des Verkehrswertes sondern ein Wert der mindestens erlöst werden muß. Das kann auch bedeuten, dass das mindeste Gebot über dem Verkehrswert liegt.
Es werden bis zu drei Versteigerungstermine anberaumt. Der Rest des Satzes ist Quatsch der Verkehrswert ist immer derselbe. Nur das Mindestgebot ist unterschiedlich
Es werden bis zu 3 Versteigerungstermine anberaumt.
1. Versteigerungstermin
Mindestens 50% des geschätzten Verkehrswertes. In Ausnahmefällen kann der Gläubiger jedoch verlangen, den zu erzielenden Versteigerungserlös auf 70% anzuheben.
2. und 3. Versteigerungstermin
Mindestens 30% des geschätzten Verkehrswertes. Anders als beim 1. Termin kann der Gläubiger hier nicht verlangen den zu erzielenden Versteigerungserlös anzuheben.
Zwischen dem 1. und dem 2. Termin zur Zwangsversteigerung müssen mindestens 6 Monate liegen.
02 – Geht eine Immobilie im Falle eines Insolvenzverfahrens in jedem Fall verloren ?
Nein, aber…
Sieht der Insolvenzverwalter im Verkauf der Immobilie ein Kostenrisiko oder gelingt es ihm nicht diese zu verkaufen, wird die belastete Immobilie aus der Insolvenzmasse freigegeben und der Schuldner hat sich wieder selbst um die Veräusserung zu kümmern.
Dies ist allerdings kein Grund zum Durchatmen, denn er haftet natürlich weiterhin für die Kosten den die Immobilie verursacht.
Von der Restschuldbefreiung sind als Einziges die Verbindlichkeiten gegenüber dem Grundbuchgläubiger betroffen.
Die Verkehrssicherungspflicht sowie die entfallenden Abgaben und Beiträge der Immobilie verbleiben weiterhin beim Schuldner! Auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können so noch neue Schulden entstehen.
03 – Wie kann die Zwangsversteigerung der Immobilie abgewendet werden ?
Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung einer Immobilie für 6 Monate bei:
Vorlage eines qualifiezierten Schuldenbereinigungsplanes zum Abbau der aufgelaufenen Kreditschulden und Weiterzahlung der monatlichen Raten.
Möglichkeit von vollständiger oder teilweiser Einstellung der Zwangsversteigerung einer Immobilie bei:
Sittenwidriger Härte (z.B. schwerer Krankheit oder hohem Alter des Schuldners…).
04 – Trotz Antrag auf Zwangsversteigerung: darf ich meine Immobilie noch verkaufen ?
Sie dürfen die Immobilie jederzeit verkaufen – selbst bis Ende der bereits laufenden Zwangsversteigerung.
Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Gläubiger dem zustimmt.
05 – Was passiert mit einem eingetragenen Wohnrecht nach Versteigerung ?
Erfolgte die Einräumung des Wohnrechts vor Eintragung der Grundschuld („Wohnrecht 1. Ranges“) und gibt es keine Vereinbarung über einen „Rangabtritt“ zu Gunsten des Kreditgebers, müsste dieses Wohnrecht zuerst ausbezahlt werden.
In diesem Fall wäre ein Verkauf äusserst schwierig, da ein neuer Besitzer seine Immobilie (vorerst) nicht selbst nutzen könnte.
Erfolgte die Einräumung des Wohnrechts allerdings erst nach Eintragung der Grundschuld, würde das eingeräumte Wohnrecht nach Versteigerung der Immobilie verfallen.
06 – Wie soll man sich verhalten wenn der Gutachter kommt ?
Sie sind nicht verpflichtet einen Gutachter ins Haus zu lassen.
Zur genauen Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie (als Grundlage einer Versteigerung) sollten Sie es jedoch einem Gutachter ermöglichen seiner Arbeit nachzugehen.
Der gutachterlich ermittelte Verkehrswert einer Immobilie liegt meist unter dem Schätzwert !
07 – Darf die Bank eine "Vorfälligkeitsentschädigung" verlangen ?
Zu jedem Kredit gehört neben der Festlegung einer Kredithöhe auch die Festlegung auf eine bestimmte Kreditlaufzeit.
Während dieser Laufzeit erzielt der Kreditgeber über den vereinbarten Zinssatz Gewinn. Bei Kündigung des Kredites vor Laufzeitende wird dieser Gewinn geschmälert und der Kreditgeber ist laut Gesetz berechtigt für diesen entgangenen Gewinn Schadensersatz (Vorfälligkeitsentgelt) zu verlangen.
Oft ist Vorfälligkeitsentschädigung höher als der Vorteil einer Neufinanzierung durch eine andere Bank mit geringerem Zinssatz !
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie die Vorfälligkeitsentschädigung von qualifizierter Stelle (Schuldnerberatung, spezialisierte Anwaltskanzlei) nachrechnen lassen.