Unterhaltsschulden

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Unterhaltsschulden bei Privatinsolvenz

Unterhalt nicht zu zahlen ist ein Straftatbestand (§ 170 Strafgesetzbuch) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden.

Unterhaltsschulden haben in der Gesetzgebung eine besondere Bedeutung
So kommt beispielsweise bei der Lohnpfändung während einer Zwangsvollstreckung nicht die allgemeine Pfändungstabelle zum Tragen.

Bei rückständigem Unterhalt gelten die Pfändungsgrenzen der ZPO nicht. Der Schuldner kann auf Sozialhilfeniveau herunter gepfändet werden.

Seit der Insolvenzrechtsreform von 2014 sind Schulden aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht geleistet hat von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Was ist zu tun bei Unterhaltsschulden?

Im Grunde ganz einfach. Es darf gar nicht erst zu Unterhaltsschulden kommen. Sofern der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist hat er seiner Leistungspflicht nachzukommen. Alles andere ist nicht entschuldbar.

Jeder Unterhaltsverpflichtung liegt ein Unterhaltstitel, z.B. durch Gerichtsurteil oder Jugendamtsurkunde zu Grunde. Der darin festgelegte Zahlbetrag berücksichtigt die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zum Zeitpunkt des Entstehens des Titels. Verändert sich die Leistungsfähigkeit zum Negativen, z.B. durch geringeres Einkommen besteht die festgelegte Zahlungspflicht weiterhin. Die Aussage vieler Schuldner „ich hatte kein Einkommen und konnte deshalb nicht zahlen“ ist bei bestehendem Titel irrelevant.

Sobald der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr im festgelegten Maße leistungsfähig ist muß die Unterhaltsverpflichtung herabgesetzt werden.

Dies kann dadurch geschehen, dass man den Unterhaltsgläubiger anschreibt, seine Situation erklärt und belegt und eine Aussetzung oder Herabsetzung des Unterhalts vereinbart.

Sollte keine Einigung mit dem Unterhaltsberechtigten erzielbar sein so ist durch eine Abänderungsklage der Unterhalt neu gerichtlich festzusetzen.

All dies hat sofort zu dem Zeitpunkt zu geschehen zu dem der Unterhaltsverpflichtete weiß, dass er seiner Verpflichtung nicht wird nachkommen können.

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Was hat ein Insolvenzverfahren für Auswirkungen auf bestehende Unterhaltsforderungen?

Für Privatpersonen gibt es im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften keine gesetzliche Insolvenzantragspflicht.

Die familienrechtliche Rechtsprechung nimmt jedoch für Privatpersonen eine Insolvenzantragspflicht dann an, wenn durch ein Insolvenzverfahren der Unterhaltsverpflichtete wieder leistungsfähig wird.

Unterhaltsschulden sind, auch wenn sie möglicherweise nicht restschuldbefreit sind, Insolvenzforderungen. Da Insolvenzgläubigern nach § 89 Insolvenzordnung Einzelvollstreckungsmaßnahmen verboten sind, bedeutet dies, dass für den Fall, dass ein Unterhaltsverpflichteter auf Sozialhilfeniveau gepfändet wird, diese weitergehende Pfändung unzulässig ist.

Durch ein Insolvenzverfahren verbleibt Ihnen während dessen Dauer ein höherer pfandfreier Betrag sofern Sie jetzt auf Sozialhilfeniveau gepfändet werden.

Ob der Schuldner trotz der gesetzlichen Formulierung eine Restschuldbefreiung für seine Unterhaltsschulden erlangen kann hängt von mehreren Faktoren ab.

Zum einen von der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat. Insoweit handelt es sich um die juristische Bewertung des konkreten Sachverhaltes. Regeln nach denen dies zu geschehen hat wird die Rechtsprechung in Zukunft entwickeln.

Zum anderen und dies ist zunächst weitaus bedeutsamer ist die Frage, ob der Unterhaltsgläubiger die Forderung als eine nicht restschuldbefreite Forderung anmeldet.

Denn nur wenn der Gläubiger die Forderung mit diesem Hinweis anmeldet kann sie von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden.

Wichtig ist es daher im Vorfeld einer Insolvenz zu zeigen, dass man zukünftig gewillt ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit Unterhalt zu zahlen. Möglicherweise stimmt dies den ein oder anderen Gläubiger gnädig.